Gebührenordnung

 

In der Jahreshauptversammlung am 18.03.2024 beschlossen die Mitglieder einstimmig die neue Gebührenordnung für die Musikschule. Der Vorstand wurde beauftragt, in seiner Sitzung am 10.06.2024 das Gebührenverzeichnis festzulegen. Die Gebührenordnung gilt ab dem Schuljahr 2024/25. 

Die derzeit gültige Gebührenordnung:

Gebührenordnung
vom 10.06.2024

§ 1 - Gebührenpflicht

(1) Die Erteilung von Unterricht durch die Musikschule ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht besteht auch für die Überlassung von Musikinstrumenten (Leihgebühr). Für die Aufnahme in die Musikschule, für eine nicht fristgerechte Abmeldung sowie bei einseitiger Kündigung durch die Musikschule werden Gebühren erhoben.

Die Gebühren werden nach dieser Gebührenordnung und dem als Anhang beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Musikschüler, die nicht im Kulturraum Meißen – Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wohnen, gilt Tarif A (Stichtag: 31.10. des laufenden Schuljahres).

(3) Für Musikschüler, die im Kulturraum Meißen – Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wohnen, deren Wohnsitzgemeinde jedoch keinen Gemeindeanteil zahlt, gemäß der Kooperationsvereinbarung, die einen Zuschuss durch die jeweilige Wohnsitzgemeinde festlegt, gilt der Tarif B. (Stichtag: 31.10. des laufenden Schuljahres).

(4) Für Musikschüler, die in Mitgliedsgemeinden der Kooperationsvereinbarung wohnen, die einen Zuschuss durch die jeweilige Wohnsitzgemeinde festlegt, gilt der Tarif C. (Stichtag: 31.10. des laufenden Schuljahres).

(5) Musikschüler, die vor Beginn des Schuljahres (bis zum 31. Juli eines Jahres), in dem der Unterricht aufgenommen oder weitergeführt wird, das 25. Lebensjahr vollendet haben, zahlen eine Zulage von 3 € / Monat. Ein Zuschlag wird nicht erhoben, wenn der erwachsene Musikschüler sowie sein in seinem Haushalt lebendes minderjähriges Kind an Lehrveranstaltungen der Musikschule im Hauptfachunterricht teilnehmen.

(6) Bei Aufnahme im laufenden Schuljahr fällt eine anteilige Unterrichtsgebühr an.


§ 2 – Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren ist der Musikschüler. Gebührenschuldner sind bei minderjährigen Musikschülern auch die gesetzlichen Vertreter. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. .

§ 3 - Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Aufnahmegebühr und die Gebühren für den Unterricht entstehen mit der Anmeldung oder Unterrichtsaufnahme des Musikschülers. Die Leihgebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten entsteht mit der Bereitstellung des Instruments. Die Gebühren für die folgenden Unterrichtsjahre entstehen jeweils im Voraus am 1. August des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abmeldegebühr entsteht bei Beendigung des Unterrichtsverhältnisses durch eine vom Schüler verursachte nicht fristgemäße Abmeldung.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.

(3) Die Jahresgebühren werden zu Beginn des Schuljahres bzw. nach den Festlegungen im Gebührenbescheid fällig.


§ 4 - Ermäßigungen und Befreiung von Gebühren

(1) Soweit Musikschüler mehrere gebührenpflichtige Fächer/Lehrveranstaltungen der Musikschule besuchen, werden ihnen folgende Ermäßigungen auf die Unterrichtsgebühr gewährt:

a) für das 2. gebührenpflichtige Fach = 25 % Ermäßigung von der vollen Gebühr

b) für das 3. gebührenpflichtige Fach und alle weiteren gebührenpflichtigen Fächer = 50 % Ermäßigung von der vollen Gebühr

(2) Musikschüler können eine Sozialermäßigung auf Unterrichtsgebühren erhalten. Über diese Sozialermäßigungen entscheidet der Vorstand.

(3) Die Sozialermäßigung muss bei Aufnahme des Musikschülers in die Musikschule innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsbeginn sowie vor Beginn eines neuen Schuljahres schriftlich bei der Musikschule beantragt werden. Sozialermäßigungen im laufenden Schuljahr werden nur ab Antragstellung gewährt.

Der Musikschüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat vor Gewährung der Sozialermäßigung nachzuweisen, dass er sämtliche staatlichen Hilfen (wie Wohngeld, Kinderzuschlag u. a.) in Anspruch nimmt und Unterhaltsansprüche nicht bestehen bzw. nicht auf diese verzichtet wird.

(4) Für Familienmitglieder kann eine Ermäßigung gewährt werden. Besuchen mehrere in einem Haushalt als Erstwohnsitz angemeldete, finanziell nicht selbständige Kinder Fächer/Lehr­veranstaltungen der Musikschule, wird folgende Ermäßigung auf Unterrichtsgebühren gewährt:

a) für das 2. Kind = 15 % Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 5

b) für das 3. Kind = 25 % Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 5

c) für das 4. Kind = 35 % Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 5

d) für das 5. Kind = 45% Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 5

e) ab sechs Kindern = 55% Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 5

Das Kind mit dem höchsten Stundensatz wird dabei als 1. Kind berechnet.

(5) Die Ermäßigungen nach Abs. 1 bis 4 können nebeneinander gewährt werden. Grundlage für die Berechnung der weiteren Ermäßigung ist die bereits ermäßigte Gebühr. Die Summe der Ermäßigungen beträgt max. 75 % von der vollen Gebühr.

(6) Musikschüler, die ordentliche Mitglieder des Musikverein Bannewitz e.V. sind, erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 50 Prozent ihres Mitgliedsbeitrages.


§ 5 - Förderung

(1) Aus Gründen einer besonderen Begabtenförderung können Musikschüler eine zusätzliche Unterrichtsstunde im Hauptfach erhalten, die zu 50 % als Stipendium vergeben wird. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung. Die Förderung setzt einen schriftlichen Antrag des Musikschülers bzw. dessen gesetzlicher Vertreter an die Musikschule voraus.

(2) Für Musikschüler, die als Förderschüler im Sinne der Förderrichtlinie des Sächsischen Staats-ministeriums für Wissenschaft und Kunst anerkannt sind, wird die Unterrichtszeit im Hauptfach um bis zu 45 Min. verlängert. Die zusätzliche Unterrichtszeit wird zu 100 % als Stipendium gewährt. Im Fall dieser Förderung entfällt die Begabtenförderung nach Abs. 1.


§ 6 - Gebührenerstattung

(1) Nimmt der Musikschüler nicht (mehr) an einer Lehrveranstaltung teil, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Gebühren. Ist der Musikschüler wegen Erkrankung, Kur oder Wohnortwechsel an einer Teilnahme gehindert, ist ein Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung gegeben, soweit deswegen mind. drei Unterrichtsstunden in Folge ferngeblieben wird und das Fernbleiben des Musikschülers vom Unterricht zuvor der Musikschule nachweislich mitgeteilt worden ist. Von der Gebührenerstattung ausgenommen sind die beiden ersten Ausfallstunden. Der Erstattungsantrag ist von dem Musikschüler schriftlich unter Beifügung geeigneter Nachweise bis spätestens 15. August des nachfolgenden Unterrichtsjahres bei der Musikschule geltend zu machen. Bei später eingehenden Anträgen ist eine Erstattung ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch kann von der Musikschule durch Einräumung der Möglichkeit, die Ausfallstunden im laufenden Unterrichtsjahr nachzuholen, abgewendet werden.

(2) Fällt der Unterricht aus Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind, oder wegen Erkrankung der Lehrkraft aus und kann auch nicht bis Ende des laufenden Unterrichtsjahres nachgeholt werden, ist ein Erstattungsanspruch für die ausgefallenen Unterrichtsstunden gegeben, wenn innerhalb des Unterrichtsjahres weniger als 35 Wochenstunden Unterricht erteilt wurden. Der Erstattungsanspruch kann ebenfalls nur schriftlich bis 15. August des nachfolgenden Unterrichtsjahres geltend gemacht werden.

(3) Über die Bewilligung einer Erstattung und deren Höhe ergeht ein gesonderter Bescheid.


§ 7 - Verspätungszuschläge

(1) Nach 30-tägigem Ausbleiben der Zahlung gerät der Schuldner automatisch in Zahlungsverzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

(2) Die Musikschule erhebt für nicht fristgerechte Zahlung Verspätungszuschläge gem. § 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in Verbindung mit § 240 Abgabenordnung (AO).


§ 8 - Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 1. August 2019, zuletzt geändert am 10.03.2020 außer Kraft.

 

 

Gebührenverzeichnis

Gebühr für den Unterricht der Musikschule (ab 01.08.2024)

    Tarif A* Tarif B* Tarif C*
    Wohnsitz außerhalb Kulturraum ohne Unterstützung Sitzgemeinde mit Unterstützung Sitzgemeinde
  U-Form Jahr Monat Jahr Monat Jahr Monat
Hauptfächer              
Einzelunterricht 30 Min. E 30 706,05 58,84 674,67 56,22 627,60 52,30
Einzelunterricht 45 Min. E 45 957,83 79,82 915,26 76,27 851,40 70,95
Einzelunterricht 60 Min. E 60 1.277,10 106,43 1.220,34 101,70 1.135,20 94,60
Einzelunterricht 45 min. aller 14 Tage E14/45 546,41 45,53 522,13 43,51 485,70 40,48
Einzelunterricht 60 min. aller 14 Tage E14/60 706,05 58,84 674,67 56,22 627,60 52,30
Gruppenunterricht 30 Min. 2 Schüler G2/30 420,53 35,04 401,84 33,49 373,80 31,15
Gruppenunterricht 45 min. 2 Schüler G2/45 546,41 45,53 522,13 43,51 485,70 40,48
Gruppenunterricht 60 Min. 2 Schüler G2/60 706,05 58,84 674,67 56,22 627,60 52,30
Kurse              
Eltern-Kind-Gruppen (Musiziergarten) 45 min K 45 130,61 10,88 124,81 10,40 116,10 9,68
Musikalische Früherziehung / Instrumentenkreis K 45 217,69 18,14 208,01 17,33 193,50 16,13
Liedbegleitspiel, Kindertanz 45 Min. K 45 333,79 27,82 318,95 26,58 296,70 24,73
Bildende Kunst, Musik und Bewegung K 60 377,33 31,44 360,56 30,05 335,40 27,95
90 min bei mind. 6 Teilnehmern K 90 464,40 38,70 443,76 36,98 412,80 34,40
90 min. bei mind. 8 Teilnehmern K 90 435,38 36,28 416,03 34,67 387,00 32,25
90 min. bei mind. 10 Teilnehmern K 90 406,35 33,86 388,29 32,36 361,20 30,10
Musikal. Grundausbildung, Singeklassen, Ensembles **   174,15 14,51 166,41 13,87 154,80 12,90
* Tarifeinteilung siehe § 1 der Gebührenordnung
** Teilnahme ist kostenfrei, wenn ein Hauptfach im Einzel- bzw. Gruppenunterricht belegt wird.

Gebühren für Leihinstrumente
Die Gebühr für die Nutzung eines schuleigenen Instrumentes beträgt:
a) Instrumentenwert bis 500 €:    pro Schuljahr   96,00 €    monatlich:   8,00 €
b) Instrumentenwert über 500 €: pro Schuljahr 144,00 €    monatlich: 12,00 €

Verwaltungsgebühren
a) Die Aufnahmegebühr für jeden Schüler beträgt einmalig 10,00 €.
b) Die Gebühr für eine nicht fristgerechte Abmeldung beträgt 36,00 €.Eine fristgerechte Abmeldung ist 6 Wochen vor dem Ende eines Schulhalbjahres möglich.
c) Die Gebühr bei Kündigung durch die Musikschule wegen mehrmaligem unentschuldigten Fehlens beträgt 72,00 €.
d) Die Verwaltungsgebühr für das Einziehen der Unterrichtsgebühren bei Ratenzahlung beträgt 0,20 € pro Einzug.

Mahngebühren
Nach 30-tägigem Ausbleiben der Zahlung gerät der Schuldner automatisch in Zahlungsverzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
Die Mahngebühr beträgt ab 2. Mahnung 5,00 €. Rückbuchungsgebühren gehen zu Lasten des Verursachers. Die Musikschule ist berechtigt, bei Nichtzahlung der Gebühren den Unterricht auszusetzen.