der Musikschule des Musikverein Bannewitz e.V.
§ 1 - Allgemeines
(1) Die Musikschule ist eine vom Musikverein Bannewitz e.V. getragene nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung.
(2)
Die Musikschule ist eine kulturelle Einrichtung für alle musik- und
kunstinteressierten Bürger. Ziel ist es, die Freude an der Musik und
Kunst zu wecken und besonders zum aktiven Musizieren anzuregen. Im
Mittelpunkt steht die instrumentale und vokale Ausbildung in allen
Altersstufen. Talentierte junge Menschen werden besonders gefördert.
Gemeinschaftliches Musizieren wird in verschiedenen Formen gepflegt.
(3) Die Musikschule ist strukturiert und unterrichtet nach den Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM).
§ 2 - Schuljahr
Das
Schuljahr der Musikschule entspricht dem Schuljahr der allgemeinen
Schulen im Freistaat Sachsen, ebenso der Ferien- und Feiertagsordnung.
Das Haushaltsjahr der Musikschule entspricht dem Kalenderjahr.
§ 3 - Unterrichtsarten
Bei der Benutzung der Musikschule kann zwischen verschiedenen Unterrichtsarten gewählt werden:
1. Einzel- oder Gruppenunterricht
- Ausbildungsweg 1: Ausbildung ohne Prüfung und ohne vorgegebene zeitlich gebundene Leistungsanforderung
-
Ausbildungsweg 2: Ausbildung auf der Grundlage von Rahmenplänen mit
Prüfung und Zeugniserteilung (Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe)
2. Kurse (Musikalische Früherziehung, Musiktheorie, Ensemblespiel, Tanz, künstlerische Gestaltung u.a.)
3. Projekte (Angebote mit begrenzter Dauer und individueller Gebühr)
§ 4 – An- und Abmeldebestimmungen
(1)
An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die
Schulleitung zu richten. Minderjährige müssen durch ihre gesetzlichen
Vertreter an- bzw. abgemeldet werden. Durch die Vertragsunterzeichnung
wird das Benutzungsverhältnis begründet und bleibt bis zu einer
Abmeldung bestehen. Der Unterzeichnende erkennt durch seine Unterschrift
die Bestimmung der jeweils gültigen Fassung der Schulordnung sowie die
Benutzungs- und Gebührenbestimmungen der Musikschule des Musikverein
Bannewitz e.V. an.
(2) Eine Anmeldung ist jederzeit möglich,
begründet jedoch keinen Anspruch auf sofortige Bereitstellung eines
Unterrichts bzw. Kursplatzes.
(3) Abmeldungen sind mit einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres möglich,
entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Kündigungsschreibens bei
der Musikschulleitung. Abmeldungen bei Lehrkräften sind nicht
rechtswirksam.
(4) Die Entgelte werden bis zum festgesetzten
Kündigungstermin auch dann erhoben, wenn der Schüler den angebotenen
Unterricht nicht mehr wahrnimmt. Eine rückwirkende Kündigung ist
ausgeschlossen.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Gründen und
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragspartner
unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Schüler
in einen anderen Wohnort verzieht oder aus ärztlich attestierten Gründen
nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus dem Unterricht
nachzukommen.
§ 5 - Unterricht
(1) Der
Unterricht wird im Schuljahr bis zu 36 Unterrichtseinheiten erteilt. Die
Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts
verpflichtet.
(2) Die Aufnahme des Unterrichts erfolgt in der Regel
mit dem Beginn des Schuljahres. Stehen freie Unterrichts- bzw.
Kursplätze zur Verfügung, ist die Unterrichtsaufnahme auch während eines
laufenden Schuljahres möglich.
(3) Bei Erkrankung oder sonstiger
Verhinderung des Schülers ist die Musikschule rechtzeitig zu
benachrichtigen. Grundsätzlich gilt der Unterricht 24 Stunden vor Beginn
als ordentlich entschuldigt. Bei unvorhersehbaren Ereignissen (Unfall,
plötzlich schwere Krankheit) ist das Entschuldigen unmittelbar vor
Beginn ebenfalls gültig. Durch den Schüler nicht wahrgenommener
(entschuldigter oder unentschuldigter) Unterricht geht in den
Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben
werden.
Beim Auftreten von ansteckenden Krankheiten sind die
allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen in der Bundesrepublik
Deutschland zu beachten. Können mehr als zwei aufeinander folgende
Unterrichtseinheiten auf Grund von Krankheit nicht genutzt werden,
erfolgt eine anteilige Gebührenberechnung, wenn ein entsprechender
Antrag innerhalb von einem Monat nach Wiederaufnahme des Unterrichts
gestellt wird.
(4) Fallen wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderung
der Lehrkraft mehr als zwei aufeinanderfolgende Unterrichtseinheiten
aus und ist eine Vertretung der Lehrkraft nicht möglich, erfolgt auf
schriftlichen Antrag eine anteilige Reduzierung der Gebühr.
(5) Hospitationen während des Unterrichts sind nach vorheriger Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft möglich.
(6)
Öffentliche Auftritte oder Veranstaltungen, die von Lehrkräften der
Musikschule betreut werden, sind Bestandteil des Unterrichts. Für daran
nicht beteiligte Musikschüler wird der Unterricht verlegt.
(7)
Öffentliche Auftritte der Schüler oder die Teilnahme an musikalischen
Wettbewerben bedürfen der Zustimmung der Lehrkraft bzw. des Leiters der
Musikschule. Bei öffentlichen Auftritten von Musikschülern ist der
Veranstalter darauf hinzuweisen, den Namen der Musikschule des
Musikverein Bannewitz e.V. bekannt zu geben.
(8) Die Musikschule ist
berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und
Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf zu
verwenden. Die Aufzeichnungen sind Eigentum des Musikverein Bannewitz
e.V. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für
Bild- und Schallaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk, Internet u.
a.). Jedwede private Ton- und Videoaufzeichnungen unserer Schüler,
Lehrer und Veranstaltungen dürfen nur mit der Zustimmung der
Musikschulleitung veröffentlicht werden.
§ 6 – Ausschluss vom Unterricht, Kündigung durch die Musikschule
Mehrmaliges
unentschuldigtes Fehlen kann zur Kündigung des Benutzungsverhältnisses
durch die Leitung der Musikschule führen. Vor der Kündigung sind alle
Beteiligten zu hören. Durch die Kündigung entsteht eine
Verwaltungsgebühr.
§ 7 - Instrumente
(1) Im
Rahmen der Bestände der Musikschule des Musikverein Bannewitz e.V.
können Instrumente zur kostenpflichtigen Nutzung überlassen werden.
Nähere Einzelheiten werden in einem separaten Mietvertrag geregelt.
(2) Bei Verlust oder Beschädigung haften die Benutzer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang.
(3)
Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Bei Zuwiderhandlung muss das Instrument unverzüglich an die Musikschule
zurückgegeben werden.
§ 8 – Gebührenpflicht
(1)
Für die Benutzung der Musikschule des Musikverein Bannewitz e.V. sowie
für die Überlassung von schuleigenen Instrumenten werden Gebühren nach
Maßgabe der folgenden Paragraphen erhoben.
(2) Für die Aufnahme in
die Musikschule (Anmeldung), die nicht termingerechte Abmeldung sowie
für die Abmeldung während des Schuljahres im Sinne von § 4 Absatz 5
werden Verwaltungsgebühren erhoben.
(3) Für Kosten, die für die
Abwicklung der Bankgeschäfte im Zusammenhang mit den Benutzungsgebühren
entstehen, werden Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 9 - Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren und der Verwaltungsgebühren ist der
jeweilige Nutzer der Musikschule bzw. des Instrumentes, bei
minderjährigen Personen der gesetzliche Vertreter, verpflichtet.
(2) Schulden mehrere (Gebührenschuldner oder Nutzer) gleichzeitig eine Gebühr, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 10 – Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1)
Maßstab für die Bemessung der Benutzungsgebühr ist die wöchentliche
Unterrichtszeit und die jeweils gewählte Unterrichtsart nach § 3.
(2) Die Gebühren für die Überlassung von Instrumenten der Musikschule bemessen sich nach dem Wert des jeweiligen Instruments.
(3) Die Gebührenhöhe der Benutzungs- und Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der Musikschule.
§ 11 – Entstehung der Gebührenpflicht, Gebührenfestsetzung
(1)
Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren für die Nutzung der Musikschule
entsteht mit Unterzeichnung der Anmeldung bzw. mit Erteilung der ersten
Unterrichtsstunde. Wird eine Probezeit gewährt (in der Regel bis zu zwei
Unterrichtsstunden) und wird die Anmeldung danach aufrecht erhalten,
ist diese Probezeit Bestandteil des Unterrichts und wird mit berechnet.
Wird nach der Probezeit die Anmeldung storniert, übernimmt die
Musikschule die anfallenden Kosten. Bei Anmeldungen während des
laufenden Schuljahres entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des Monats
der ersten Unterrichtserteilung. Die Pflicht zur Gebührenzahlung endet
zu dem in der Abmeldung bestimmten Termin.
(2) Die Gebührenpflicht
für die Instrumentenüberlassung entsteht mit dem Ersten des Monats des
Vertragsbeginns und endet mit Ablauf des Monats, in welchem der
Mietvertrag gekündigt wird.
(3) Die Gebühren für die Nutzung der Musikschule sowie der Instrumente werden grundsätzlich als Schuljahresgebühren festgesetzt.
(4) Die Festsetzung aller Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Musikschule.
§ 12 – Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Benutzungsgebühren werden ab der Rechnungslegung entsprechend dem
Zahlungsziel in selbst gewählten Raten bis zum Schuljahresende fällig.
Bei Erteilung der Genehmigung zum Einzug der Gebühren im
Lastschriftverfahren kann eine gewünschte Fälligkeit der
Benutzungsgebühren vereinbart werden.
(2) Bei Anmeldung im laufenden
Schuljahr können die Fälligkeiten durch den Gebührenbescheid abweichend
von Absatz 1 bestimmt werden.
(3) Die Fälligkeit der Verwaltungsgebühren regelt sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Gebührenbescheides.
(4) Die Musikschule kann für nicht fristgerechte Zahlungen Säumniszuschläge erheben.
§ 13 – Anteilige Gebühren
(1)
Bei An- oder Abmeldungen während des laufenden Schuljahres im Sinne der
§§ 4 und 5 werden die Benutzungsgebühren entsprechend der angebotenen Wochenstunden anteilig berechnet.
(2) In den Fällen des § 5
Absatz 3 und 4 wird ab der dritten ausfallenden Unterrichtseinheit die
entsprechende Gebühr berechnet. Der entstehende Erstattungsbetrag wird
verrechnet oder zurückgezahlt.
(3) In den Fällen des § 6 ist eine Verwaltungsgebühr zu zahlen.
§ 14 – Gebührenermäßigung
(1) Ermäßigungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Über Ermäßigungen (z.B. in Sozialfällen) entscheidet der Vorstand.
(2) Ein Anspruch auf Ermäßigung besteht nicht.
(3)
Für Schüler, die Gebühren für ein instrumentales oder vokales Hauptfach
entrichten, entfällt die Kursgebühr für Musiktheorie, Musiziergarten,
Kammermusikgruppen und Orchester.
(4) Für das zweite oder weitere
Hauptfächer bzw. das zweite oder weitere Familienmitglieder, die die
Musikschule besuchen, können die Gebühren ermäßigt werden.
(5) Wenn
das Schüler- oder das Familieneinkommen bei minderjährigen Schülern, die
im Haushalt der Eltern leben, den jeweils geltenden Regelsatz der
Sozialhilfe nicht wesentlich übersteigt, kann auf Antrag des Schülers
bzw. des gesetzlichen Vertreters unter Beibringung entsprechender
Nachweise eine Ermäßigung gewährt werden.
(6) Darüber hinausgehende Ermäßigungen können je nach Lage des Einzelfalls gewährt werden.
(7) Die Gebühren für die Nutzung der Instrumente sowie die Verwaltungsgebühren sind von einer Ermäßigung ausgeschlossen.
§ 15 – Haftung und Aufsicht
(1)
Die Schüler der Musikschule, bei Minderjährigen ihre gesetzlichen
Vertreter, sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe
von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich.
Sie haften für infolge ihres Verhaltens der Musikschule zugefügte
Schäden in vollem Umfang.
(2) Die Musikschule haftet nicht für
Schäden bzw. für den Verlust von privatem Eigentum der Schüler. Beim
Schulbesuch in der Musikschule handelt es sich um eine außerschulische
Betätigung an einer Ergänzungsschule. Diese unterliegt nicht dem
gesetzlichen Unfalldeckungsschutz. Für Personenschäden während des
Unterrichtes, sowie auf dem Hin- und Rückweg zum Unterricht haftet die
Musikschule nicht.
(3) Eine Aufsichtspflicht besteht nur während der Unterrichtsstunde.
§ 16 – Datenschutz
Die
bei der Anmeldung erhobenen Daten der Schüler werden elektronisch
gespeichert und weiterverarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt
ausschließlich für Verwaltungs- und Abrechnungszwecke der Musikschule
gemäß den Regelungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes. Eine
Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nicht. Durch ihre Anmeldung
erklären die Schüler das Einverständnis zu dieser Verarbeitung ihrer
persönlichen Daten.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte
eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, wird dadurch das
Vertragsverhältnis in seinem Bestand nicht berührt.
§ 18 – Inkrafttreten
Diese
Schulordnung der Musikschule des Musikverein Bannewitz e.V. tritt am
01.08.2017 in Kraft. Damit tritt die Schulordnung vom 01.08.2007 außer
Kraft.