Schulordnung

der Musikschule des Musikverein Bannewitz e.V.


§ 1 - Allgemeines
(1) Die Musikschule ist eine vom Musikverein Bannewitz e.V. getragene nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung.
(2) Die Musikschule ist eine kulturelle Einrichtung für alle musik- und kunstinteressierten Bürger. Ziel ist es, die Freude an der Musik und Kunst zu wecken und besonders zum aktiven Musizieren anzuregen. Im Mittelpunkt steht die instrumentale und vokale Ausbildung in allen Altersstufen. Talentierte junge Menschen werden besonders gefördert. Gemeinschaftliches Musizieren wird in verschiedenen Formen gepflegt.
(3) Die Musikschule ist strukturiert und unterrichtet nach den Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM).

§ 2 - Schuljahr
Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem Schuljahr der allgemeinen Schulen im Freistaat Sachsen, ebenso der Ferien- und Feiertagsordnung. Das Haushaltsjahr der Musikschule entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 - Unterrichtsarten
Bei der Benutzung der Musikschule kann zwischen verschiedenen Unterrichtsarten gewählt werden:
1. Einzel- oder Gruppenunterricht
- Ausbildungsweg 1: Ausbildung ohne Prüfung und ohne vorgegebene zeitlich gebundene Leistungsanforderung
- Ausbildungsweg 2: Ausbildung auf der Grundlage von Rahmenplänen mit Prüfung und Zeugniserteilung (Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe)
2. Kurse (Musikalische Früherziehung, Musiktheorie, Ensemblespiel, Tanz, künstlerische Gestaltung u.a.)
3. Projekte (Angebote mit begrenzter Dauer und individueller Gebühr)

§ 4 – An- und Abmeldebestimmungen
(1) An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Schulleitung zu richten. Minderjährige müssen durch ihre gesetzlichen Vertreter an- bzw. abgemeldet werden. Durch die Vertragsunterzeichnung wird das Benutzungsverhältnis begründet und bleibt bis zu einer Abmeldung bestehen. Der Unterzeichnende erkennt durch seine Unterschrift die Bestimmung der jeweils gültigen Fassung der Schulordnung sowie die Benutzungs- und Gebührenbestimmungen der Musikschule des Musikverein Bannewitz e.V. an.
(2) Eine Anmeldung ist jederzeit möglich, begründet jedoch keinen Anspruch auf sofortige Bereitstellung eines Unterrichts bzw. Kursplatzes.
(3) Abmeldungen sind mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres möglich, entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Kündigungsschreibens bei der Musikschulleitung. Abmeldungen bei Lehrkräften sind nicht rechtswirksam.
(4) Die Entgelte werden bis zum festgesetzten Kündigungstermin auch dann erhoben, wenn der Schüler den angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnimmt. Eine rückwirkende Kündigung ist ausgeschlossen.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragspartner unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Schüler in einen anderen Wohnort verzieht oder aus ärztlich attestierten Gründen nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus dem Unterricht nachzukommen.

§ 5 - Unterricht
(1) Der Unterricht wird im Schuljahr bis zu 36 Unterrichtseinheiten erteilt. Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet.
(2) Die Aufnahme des Unterrichts erfolgt in der Regel mit dem Beginn des Schuljahres. Stehen freie Unterrichts- bzw. Kursplätze zur Verfügung, ist die Unterrichtsaufnahme auch während eines laufenden Schuljahres möglich.
(3) Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Schülers ist die Musikschule rechtzeitig zu benachrichtigen. Grundsätzlich gilt der Unterricht 24 Stunden vor Beginn als ordentlich entschuldigt. Bei unvorhersehbaren Ereignissen (Unfall, plötzlich schwere Krankheit) ist das Entschuldigen unmittelbar vor Beginn ebenfalls gültig. Durch den Schüler nicht wahrgenommener (entschuldigter oder unentschuldigter) Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.
Beim Auftreten von ansteckenden Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.  Können mehr als zwei aufeinander folgende Unterrichtseinheiten auf Grund von Krankheit nicht genutzt werden, erfolgt eine anteilige Gebührenberechnung, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb von einem Monat nach Wiederaufnahme des Unterrichts gestellt wird.
(4) Fallen wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Lehrkraft mehr als zwei aufeinanderfolgende Unterrichtseinheiten aus und ist eine Vertretung der Lehrkraft nicht möglich, erfolgt auf schriftlichen Antrag eine anteilige Reduzierung der Gebühr.
(5) Hospitationen während des Unterrichts sind nach vorheriger Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft möglich.
(6) Öffentliche Auftritte oder Veranstaltungen, die von Lehrkräften der Musikschule betreut werden, sind Bestandteil des Unterrichts. Für daran nicht beteiligte Musikschüler wird der Unterricht verlegt.
(7) Öffentliche Auftritte der Schüler oder die Teilnahme an musikalischen Wettbewerben bedürfen der Zustimmung der Lehrkraft bzw. des Leiters der Musikschule. Bei öffentlichen Auftritten von Musikschülern ist der Veranstalter darauf hinzuweisen, den Namen der Musikschule des Musikverein Bannewitz e.V. bekannt zu geben.
(8) Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf zu verwenden. Die Aufzeichnungen sind Eigentum des Musikverein Bannewitz e.V. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Schallaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk, Internet u. a.). Jedwede private Ton- und Videoaufzeichnungen unserer Schüler, Lehrer und Veranstaltungen dürfen nur mit der Zustimmung der Musikschulleitung veröffentlicht werden.

§ 6 – Ausschluss vom Unterricht, Kündigung durch die Musikschule
Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zur Kündigung des Benutzungsverhältnisses durch die Leitung der Musikschule führen. Vor der Kündigung sind alle Beteiligten zu hören. Durch die Kündigung entsteht eine Verwaltungsgebühr.

§ 7 - Instrumente
(1) Im Rahmen der Bestände der Musikschule des Musikverein Bannewitz e.V. können Instrumente zur kostenpflichtigen Nutzung überlassen werden. Nähere Einzelheiten werden in einem separaten Mietvertrag geregelt.
(2) Bei Verlust oder Beschädigung haften die Benutzer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang.
(3) Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung muss das Instrument unverzüglich an die Musikschule zurückgegeben werden.

§ 8 – Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Musikschule des Musikverein Bannewitz e.V. sowie für die Überlassung von schuleigenen Instrumenten werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Paragraphen erhoben.
(2) Für die Aufnahme in die Musikschule (Anmeldung), die nicht termingerechte Abmeldung sowie für die Abmeldung während des Schuljahres im Sinne von § 4 Absatz 5 werden Verwaltungsgebühren erhoben.
(3) Für Kosten, die für die Abwicklung der Bankgeschäfte im Zusammenhang mit den Benutzungsgebühren entstehen, werden Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 9 - Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren und der Verwaltungsgebühren ist der jeweilige Nutzer der Musikschule bzw. des Instrumentes, bei minderjährigen Personen der gesetzliche Vertreter, verpflichtet.
(2) Schulden mehrere (Gebührenschuldner oder Nutzer) gleichzeitig eine Gebühr, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 10 – Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Maßstab für die Bemessung der Benutzungsgebühr ist die wöchentliche Unterrichtszeit und die jeweils gewählte Unterrichtsart nach § 3.
(2) Die Gebühren für die Überlassung von Instrumenten der Musikschule bemessen sich nach dem Wert des jeweiligen Instruments.
(3) Die Gebührenhöhe der Benutzungs- und Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der Musikschule.

§ 11 – Entstehung der Gebührenpflicht, Gebührenfestsetzung
(1) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren für die Nutzung der Musikschule entsteht mit Unterzeichnung der Anmeldung bzw. mit Erteilung der ersten Unterrichtsstunde. Wird eine Probezeit gewährt (in der Regel bis zu zwei Unterrichtsstunden) und wird die Anmeldung danach aufrecht erhalten, ist diese Probezeit Bestandteil des Unterrichts und wird mit berechnet. Wird nach der Probezeit die Anmeldung storniert, übernimmt die Musikschule die anfallenden Kosten. Bei Anmeldungen während des laufenden Schuljahres entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des Monats der ersten Unterrichtserteilung. Die Pflicht zur Gebührenzahlung endet zu dem in der Abmeldung bestimmten Termin.
(2) Die Gebührenpflicht für die Instrumentenüberlassung entsteht mit dem Ersten des Monats des Vertragsbeginns und endet mit Ablauf des Monats, in welchem der Mietvertrag gekündigt wird.
(3) Die Gebühren für die Nutzung der Musikschule sowie der Instrumente werden grundsätzlich als Schuljahresgebühren festgesetzt.
(4) Die Festsetzung aller Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Musikschule.

§ 12 – Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Benutzungsgebühren werden ab der Rechnungslegung entsprechend dem Zahlungsziel in selbst gewählten Raten bis zum Schuljahresende fällig. Bei Erteilung der Genehmigung zum Einzug der Gebühren im Lastschriftverfahren kann eine gewünschte Fälligkeit der Benutzungsgebühren vereinbart werden.
(2) Bei Anmeldung im laufenden Schuljahr können die Fälligkeiten durch den Gebührenbescheid abweichend von Absatz 1 bestimmt werden.
(3) Die Fälligkeit der Verwaltungsgebühren regelt sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Gebührenbescheides.
(4) Die Musikschule kann für nicht fristgerechte Zahlungen Säumniszuschläge erheben.

§ 13 – Anteilige Gebühren

(1) Bei An- oder Abmeldungen während des laufenden Schuljahres im Sinne der §§ 4 und 5 werden die Benutzungsgebühren entsprechend der angebotenen Wochenstunden anteilig berechnet.
(2) In den Fällen des § 5 Absatz 3 und 4 wird ab der dritten ausfallenden Unterrichtseinheit die entsprechende Gebühr berechnet. Der entstehende Erstattungsbetrag wird verrechnet oder zurückgezahlt.
(3) In den Fällen des § 6 ist eine Verwaltungsgebühr zu zahlen.

§ 14 – Gebührenermäßigung
(1) Ermäßigungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Über Ermäßigungen (z.B. in Sozialfällen) entscheidet der Vorstand.
(2) Ein Anspruch auf Ermäßigung besteht nicht.
(3) Für Schüler, die Gebühren für ein instrumentales oder vokales Hauptfach entrichten, entfällt die Kursgebühr für Musiktheorie, Musiziergarten, Kammermusikgruppen und Orchester.
(4) Für das zweite oder weitere Hauptfächer bzw. das zweite oder weitere Familienmitglieder, die die Musikschule besuchen, können die Gebühren ermäßigt werden.
(5) Wenn das Schüler- oder das Familieneinkommen bei minderjährigen Schülern, die im Haushalt der Eltern leben, den jeweils geltenden Regelsatz der Sozialhilfe nicht wesentlich übersteigt, kann auf Antrag des Schülers bzw. des gesetzlichen Vertreters unter Beibringung entsprechender Nachweise eine Ermäßigung gewährt werden.
(6) Darüber hinausgehende Ermäßigungen können je nach Lage des Einzelfalls gewährt werden.
(7) Die Gebühren für die Nutzung der Instrumente sowie die Verwaltungsgebühren sind von einer Ermäßigung ausgeschlossen.

§ 15 – Haftung und Aufsicht
(1) Die Schüler der Musikschule, bei Minderjährigen ihre gesetzlichen Vertreter, sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften für infolge ihres Verhaltens der Musikschule zugefügte Schäden in vollem Umfang.
(2) Die Musikschule haftet nicht für Schäden bzw. für den Verlust von privatem Eigentum der Schüler. Beim Schulbesuch in der Musikschule handelt es sich um eine außerschulische Betätigung an einer Ergänzungsschule. Diese unterliegt nicht dem gesetzlichen Unfalldeckungsschutz. Für Personenschäden während des Unterrichtes, sowie auf dem Hin- und Rückweg zum Unterricht haftet die Musikschule nicht.
(3) Eine Aufsichtspflicht besteht nur während der Unterrichtsstunde.

§ 16 – Datenschutz
Die bei der Anmeldung erhobenen Daten der Schüler werden elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich für Verwaltungs- und Abrechnungszwecke der Musikschule gemäß den Regelungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes. Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nicht. Durch ihre Anmeldung erklären die Schüler das Einverständnis zu dieser Verarbeitung ihrer persönlichen Daten.

§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, wird dadurch das Vertragsverhältnis in seinem Bestand nicht berührt.

§ 18 – Inkrafttreten
Diese Schulordnung der Musikschule des Musikverein Bannewitz e.V. tritt am 01.08.2017 in Kraft. Damit tritt die Schulordnung vom 01.08.2007 außer Kraft.