Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Musikverein Bannewitz e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bannewitz.

§ 2 Zweck und Inhalt der Vereinstätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschn. „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Wahrung, Entwicklung und Verwirkli­chung kultureller, humanistischer und sozialer Interessen der Bürger aller Bevölkerungsschichten und Alters­gruppen sowie künstlerische Weiterbildung.
(3) Die Vereinstätigkeit ist auf die Wahrung, Entwicklung und Verwirklichung kultureller, humanis­tischer und sozialer Interessen der Bürger gerichtet. Dabei sollen insbesondere die Traditionen der musikalischen Betäti­gung in Bannewitz und Umgebung erhalten und gepflegt werden. Das Bedürfnis nach kultureller Betätigung der Menschen aller Bevölkerungsschichten und Altersgruppen soll dabei gefördert werden.
(4) Die Vereinstätigkeit umfasst u.a. nachstehende Bereiche:
- Unterstützung der Leiter von Ensembles bei ihrer inhaltlichen, pädagogischen und organisatorischen Tätig­keit;
- Organisierung spezifischer und interdisziplinärer Weiterbildungsformen;
- Organisierung seiner Nachwuchsförderung und –bildung innerhalb einer vereinseigenen Musikschule. Die Musikschule unterliegt einer gesondert geregelten Benutzungs- und Gebührenordnung;
- Unterstützung seiner Mitglieder in materiell-technischen Belangen und fördert den hierzu notwendigen In­formations- und Erfahrungsaustausch;
- Aufbau und Pflege sowohl nationaler als auch internationaler Kontakte zu entsprechenden Gruppen, Einrich­tungen und Institutionen;
- Förderung von Organisation und Durchführung von Konzerten und Auftritten im In- und Ausland;
- Auftreten als eigener Veranstalter.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kör­perschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Struktur des Vereins

Der Verein ist für alle musik- und kunstinteressierten Bürger von Bannewitz und seiner territorialen
Umgebung offen. Für die unterschiedlichen Genres sowie Tätigkeitsbereiche (Ensembles) sind je­weils ent­sprechende Leiter zuständig und verantwortlich.

§ 5 Finanzierung und Eigentumsverhältnisse

(1) Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus nachstehenden Quellen:
a) aus den Beiträgen der Mitglieder gemäß Beitragsordnung,
b) aus Zuschüssen öffentlicher Mittel,
c) aus Spenden von Einzelpersonen, Betrieben, Einrichtungen, Parteien und Organisationen des In- und Auslandes,
d) aus eigenen Aktivitäten.
(2) Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus zwei Mitglie­dern. Sie kontrolliert jährlich die Tätigkeit des Schatzmeisters.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen jeder Altersgruppe werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verein beantragt werden. Bei Mitgliedern unter 14 Jahren ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten beizubringen.
Über die Aufnahme von Einzelpersonen sowie Gruppen entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit Anerkennung der Satzung und Zahlung einer Aufnahmegebühr.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod.
Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Frist von zwei Monaten gegenüber dem Vorstand
schriftlich erklärt werden.
(5) Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen gegen die Satzung bzw. wenn der Jahresbeitrag rückständig ist und seine Zahlungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach der zweiten Mahnung erfolgt ist durch Ausschluss durch den Vorstand enden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit der An­wesenden.
Ist das Mitglied trotz mehrfacher Mahnung über zwei Kalenderjahre Beitragsschuldner, kann ein automati­scher Ausschluss erfolgen.

§ 7 Rechte und Pflichte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, die Unterstützung im Rahmen der Möglichkeiten sowie Aktivitäten des Vereins entsprechend seines Tätigkeitsbereichs in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an eigenen Veranstaltungen des Vereins bei ermäßigtem Eintritt.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen und
ab dem vollendeten 14. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben. Kinder unter 14 Jahren können
von ihren Erziehungsberechtigten vertreten werden.
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; Vertretung ist zulässig, wobei nur Mitglieder
einander vertreten können und zwar höchstens für ein anderes Mitglied, das schriftlich dafür
seine Vollmacht erteilt.
(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, fristgemäß seinen Jahresbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu ent­richten. Die erste Zahlung eines Mitgliedsbeitrages erfolgt bei Beginn der Mitgliedschaft. Die jährliche Zah­lung ist bis Ende des I. Quartals fällig. Eine halbjährliche Ratenzahlung bis Ende des III. Quartals ist möglich.

§ 8 Ehrenmitglieder

(1) Mitglieder und Personen, die sich um die Förderung der Musik im Territorium oder Belange für
den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben die Rechte der Vereinsmitgliedschaft, sind jedoch von der Beitragspflicht
befreit.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung steht die abschließende und verbindliche Entscheidung in allen Angelegen­heiten des Vereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Ihrer Beschluss­fassung unterliegt insbesondere:
1. Die Wahl des Vorstandes,
2. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
3. die Erteilung der Entlastungen,
4. die Beitragsordnung sowie die Benutzungs- und Gebührenbestimmungen für die Musikschule,
5. die Wahl von Kassenprüfern (Revisionskommission),
6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
7. die Verwendung der erwirtschafteten Mittel,
8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sollen im I. Quartal jeden Jahres stattfinden.
Sie werden vom Vorstand schriftlich und mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder bei Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Drit­tel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
Die Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Erheben der Hand, wenn keine geheime Wahl vorgesehen oder eine geheime Abstimmung beschlossen wurde.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
- auf Beschluss des Vorstandes oder
- wenn es mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.
(5) Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen durch Rundschreiben 14 Tage vor Versammlungs­termin.
Alle Stimmberechtigte können bis zwei Tage vor Versammlungstermin Anträge zur Tagesordnung stellen.
(6) Gegen Beschlüsse von Mitgliederversammlungen kann innerhalb eines Monats von nicht an der entspre­chenden Versammlung anwesenden Mitgliedern Einspruch erhoben werden, wenn ihr Nichterscheinen nach­gewiesen ohne eigenes Verschulden war und mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder den Einspruch unterstützen. Der Einspruch muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§ 10 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus nachstehenden Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
(2) Dem Vorstand stehen Beisitzer beratend bei.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl ist geheim und erfolgt in getrennten Wahlgängen. Sie kann auf Zuruf vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und niemand dem widerspricht. Wiederwahl ist möglich.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, hat der Vorstand die Möglichkeit, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung einmal um ein Vorstandsmitglied zu ergänzen. Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied aus, ist eine Ergänzungswahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforder­lich. Scheiden Beisitzer aus, kann der Vorstand Ergänzungswahlen vornehmen.
(5) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse aus der
Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(6) Der Schriftführer führt Protokoll über Verlauf, Inhalt und Ergebnisse der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes. Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Exemplar des Protokolls. Jedes Vereinsmitglied hat darüber hinaus das Recht, beim Schriftführer die Protokolle einzusehen.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, die vorstehende Fassung der Satzung redaktionell gemäß etwaigem
Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes zu ändern.

§ 11 – Geschäftsführung

(1) Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch den Vorsitzenden allein sowie dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister gemeinsam oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schrift­führer gemeinsam oder dem Schatzmeister und dem Schriftführer gemeinsam.
(2) Der Verein kann für die Führung der Geschäfte und die Durchführung der Vereinsveranstaltungen einen Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter anstellen.
(3) Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung eingesetzt. Die anderen Mitarbeiter werden vom Vorstand eingesetzt.
(4) Der Geschäftsführer besorgt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der vom Vorstand erarbeiteten Konzeption und ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
(5) Der Geschäftsführer wird vertreten durch den Schatzmeister.
(6) Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. Bei der Auftrittsplanung ist die Spielzeit (entspricht Schuljahr) zu berücksichtigen.

§ 12 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes kann nur in einer außerordentli­chen, zu diesem Zweck mit einer dreiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Diese außerordentliche Mitgliederversammlung hat zugleich mit dem Auflösungsbeschluss bis zu drei Li­quidatoren zu wählen. Eine Verteilung des Vereinsvermögens findet nicht statt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bannewitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22.03.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.03.2020 außer Kraft.

Bannewitz, den 21. März 2022