Der Freistaat Sachsen schließt per Allgemeinverfügung fast alle privaten und öffentlichen Einrichtungen und untersagt ebenso alle Veranstaltungen. Die Verfügung des Gesundheitsministeriums gilt ab 19. März 2020, um 0:00 Uhr früh, bis zunächst 20. April 2020.
Ziel ist es, das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus weiter zu reduzieren.
Für den Publikusmverkehr werden geschlossen:
- Theater,
- Musiktheater,
- Kinos,
- Konzerthäuser,
- Opern, Museen,
- Ausstellungshäuser,
- Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
- Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
- öffentliche Bibliotheken,
- Planetarien,
- zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
- Angebote von Volkshochschulen,
- Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger,
- Angebote von Musikschulen,
- Angebote in Literaturhäusern,
- Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen,
- Schwimmbäder, Saunas und Dampfbäder,
- Fitness- und Sportstudios,
- Spielplätze,
- Seniorentreffpunkte,
- Mensen und Cafés der Studentenwerke,
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften,
- Sportanlagen
- sowie Reisebusreisen.
- Der Betrieb von Tanzlokalen, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, Volksfesten, Spielbanken und Wettannahmestellen wird untersagt.
Geöffnet bleiben:
Gaststätten in der Zeit von 6 bis 18 Uhr einschließlich ihrer Liefer- und Abholdienste für den Außer-Haus-Verkauf.
Geöffnet und vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommen:
- Einzelhandel für Lebensmittel,
- Wochenmärkte,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Frisöre,
- Reinigungen,
- Waschsalons,
- der Zeitungsverkauf,
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
- und der Großhandel.
Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.